H-A-L-T im LEBEN virtuelles Hausrecht, Copyright und interne Links
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Oberlandesgericht
Urteil vom 13. Juli 2007 – 312 O 83/07
Virtuelles Hausrecht auf Webseiten
In der Sache […] erkennt das Oberlandgericht für Recht an:
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die durch außergerichtliche Abmahnung entstanden Kosten zu ersetzen.
Es wird weiter festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, für den Zeitraum der Veröffentlichung der vom Kläger geschaffenen Werke (sogenannte Web-Icons) die geforderten Lizenzentgelte zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Mit Abmahnung vom 22.06.2006 fordert der Kläger den Beklagte auf, den Verzicht auf die Benutzung der durch den Kläger erstellten Werke (sogenannte Web-Icons) zu erklären. Außerdem nimmt er ihn auf Begleichung der entstandenen Kosten in Anspruch.
Der Kläger hält diese Abmahnung für rechtswidrig, weil sie nur durch rechtswidriges Betreten seiner Webseiten entstanden sein kann. Mit der Formulierung eines virtuellen Hausverbots für alle Juristen auf der Startseite seiner Homepage habe er ein wirksames Verbot ausgesprochen, über das der Anwalt des Klägers sich illegal hinweggesetzt habe. Er beantragt deshalb, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Grundsätzlich erkennt das Gericht dem Beklagten ein virtuelles Hausrecht zu. Nach Auffassung des Gerichts ist das Internet in seiner Verbreitung und Nutzung dem öffentlichen Straßennetz gleichzustellen. Dieses findet das Ende des erlaubnisfreien Betretens grundsätzlich an den Haustüren der jeweiligen Anlieger. Somit steht auch dem Betreiber eines virtuellen Hauses das Recht zu, an der Hauspforte die Besucher nach eigenem Ermessen hereinzulassen oder abzuweisen. Stellt er durch eindeutige Formulierung auf der Startseite eines Webservers, der sogenannten Homepage, fest, daß für einen bestimmten Personenkreis vom Betreten ausschließt, so ist dies als wirksame Willenserklärung über die Nutzung des eigenen Besitzes zu betrachten.
Wie in der Entscheidung des BGH vom 22.10.1974, NJW 74, 8237 ff. ausgeführt, ist die Willenserklärung über den Zutritt zu der eigenen Wohnung ein grundlegendes Recht des Bürgers gegen das Eingreifen des Staates und gegen das Eingreifen durch Dritte. Der Bürger hat grundsätzlich das Recht, durch wirksam per Aushang an der Haustür sichtbar ausgesprochene Betretungsverbote beispielsweise gegen Gerichtsvollzieher sich gegen Pfändungen zu schützen, oder durch Betretungsverbote gegen Polizisten sich gegen Hausdurchsuchungen zu schützen.
Das Gericht folgt der Argumentation des Beklagten, daß dieses grundlegende Recht des Bürgers der Bundesrepublik Deutschland nicht lediglich die bauliche Umfassung des Gebäudes betrifft, sondern auch die in den persönlichen Bereich hineinführenden Kommunikationseinrichtungen. Das Gericht ist jedoch auch der Auffassung, daß gemäß dem virtuellen Hausrecht ausgesprochene Hausverbote eindeutig bestimmt sein müssen. In dieser Frage ist ein Analogieschluß zum § 307 (1) BGB zulässig, der den Rechtsgedanken festlegt, daß für die Wirksamkeit von Willenserklärungen deren Eindeutigkeit Voraussetzung ist.
Durch die Verwendung des Gattungsbegriffs „Juristen“ hat der Beklagte das virtuelle Hausverbot nicht wirksam gegenüber einer Personengruppe ausgesprochen. Zwar kann ein Anwalt unstrittig als „Jurist“ bezeichnet werden, jedoch ist aus Gründen der Rechtssicherheit eine unklar formulierte Willenserklärung in Gänze als unwirksam anzusehen. Da es kein festgelegtes Kriterium für die Zugehörigkeit einer beliebigen Person zur Gruppe „Juristen“ gibt, ist die Eindeutigkeit dieses Begriffs zu verneinen. Hierbei sei verwiesen auf die Argumentation des Landgerichts Wattenscheid in 516 O 81920/04 (Beleidigung eines Jura-Studenten).
Die Kenntnisnahme der Urheberrechtsverletzung durch den Anwalt des Klägers erfolgte daher ohne Verletzung des virtuellen Hausrechts. Der Beklagte ist aufgrund der Schadensersatzpflicht gemäß §§ 823 I, II, 824, 249 ff. BGB verpflichtet, die außergerichtlichen anwaltlichen Abmahnkosten zu bezahlen. Auch bezüglich der zu bezahlenden Lizenzkosten und der Unterwerfung wird das Urteil des Amtsgerichts bestätigt.
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Auf Grund der zuvor gemachten Zusage besteht keine Veranlassung, mit Hilfe eines Anwalts die Verletzung fremder Rechte zu rügen. Es fehlt an einem entsprechenden Rechtsschutzbedürfnis. Siehe § 8 Abs. 4 UWG
Im übrigen verweisen wir bei allen Streitfragen auf §226 BGB.
Sollte dennoch ohne vorherige Kontaktaufnahme eine anwaltliche Abmahnung erfolgen, haben Sie die damit verbundenen Kosten allein zu tragen.
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